AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1. Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht.

Bei allen Bauleistungen ( Bautischlerarbeiten und Innenausbau ) einschließlich Montage gilt die „Vertragsordnung für Bauleistungen“ ( VOB Teil B ) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung , soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

 

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen 

Für alle Leistungen, insbesondere bei natürlichen Personen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6.

 

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers ( im
folgenden AG genannt ) vom Angebot des Auftragnehmers ( im folgenden AN genannt ) ab, so kommt ein
Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des AN zustande.

 

2.2

Wird die vom AN geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes
Unvermögen auf Seiten des AN oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse
verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

 

2.3 Gewährleistung

Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung
schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

 

2.4

Bei berechtigten Mängelrügen hat der AN die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände
nachzubessern oder dem AG gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Solange der AN seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der AG nicht das Recht,
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehl-
schlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der AG nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlaß oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

 

2.5 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

 

2.6 Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom AN erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommem, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der AG zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde.
Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

 

4. Pauschalierter Schadenersatz

Kündigt der AG vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der AN berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme
als Schadenersatz zu verlangen. Dem AG bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren
Schaden nachzuweisen.

 

5. Technische Hinweise

Der AG wird darauf hingewiesen, daß seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
—   Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und ggfs. zu ölen oder zu fetten
—   Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
—   Außenanstriche ( z.B. Fenster ) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluß
      nachzubehandeln.

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den AN entstehen.

 

5.1

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen ( Farbe und Struktur ),insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien ( z.B. Hölzer und Furniere ) liegen und üblich sind.

 

6. Zahlung

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur
zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des AG.

 

7.

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen.

 
8. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des AN.

 
8.1

Der AG ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der AG ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 
8.2

Erfolgt die Lieferung für einen vom AG unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des AG gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem AN abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der AG gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der AG hiermit an den AN ab.

8.3

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des AG eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab.

 

8.4

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom AG bzw. im Auftrag des AG als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegeständen durch den AG steht dem AN das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände
zum Wert der übrigen Gegenstände.

9.

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der AN sein Eigentums und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist ausschließlich der Geschäftssitz des AN.